Immobilienvermietung Österreich - geringwertige Wirtschaftsgüter

Immobilienvermietung Österreich - geringwertige Wirtschaftsgüter

Als Vermieter in der Immobilienbranche ist es essentiell, sich stets über aktuelle steuerliche Änderungen zu informieren, um das Beste aus Ihren Investitionen herauszuholen. Eine wichtige Neuerung, die seit 2023 in Kraft ist, betrifft die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Dieser Artikel beleuchtet, wie Sie als Vermieter von dieser Änderung profitieren können.

  1. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter? Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Wirtschaftsgüter, die in Ihrem Vermietungsgeschäft zum Einsatz kommen. Dazu zählen beispielsweise Möbel, Elektrogeräte oder Werkzeuge.

  2. Neue Grenze für Sofortabschreibung Bis 2022 lag die Grenze für die Sofortabschreibung dieser Güter bei 800 Euro. Ab 2023 wurde diese Grenze auf 1.000 Euro erhöht. Das bedeutet, dass Sie nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 Euro sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen können, anstatt sie über mehrere Jahre abzuschreiben.

    • Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer in Österreich, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, liegt die Grenze bei 1.000 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer). Das bedeutet, dass Kleinunternehmer Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten diesen Betrag nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben können.

    • Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen in Österreich liegt die Grenze bei 1.000 Euro netto (ohne Umsatzsteuer) angehoben. Da diese Unternehmen die Vorsteuer abziehen können, wird für sie der Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer betrachtet.

  3. Vorteile für Vermieter Diese Anpassung bietet mehrere Vorteile:

    • Erhöhte Liquidität: Durch die sofortige Abschreibung wird Ihre Steuerlast im Anschaffungsjahr reduziert, was zu einer besseren Liquidität führt.
    • Vereinfachte Buchführung: Die sofortige Abschreibung vereinfacht die Buchhaltung, da keine langfristigen Abschreibungspläne geführt werden müssen.
    • Anreiz für Modernisierung: Es lohnt sich nun mehr, in hochwertigere Ausstattungen zu investieren, da diese schneller steuerlich geltend gemacht werden könne

Bei der Immobilienvermietung können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) eine Reihe von Gegenständen umfassen, die in der Immobilie für den Mietbetrieb eingesetzt. Hier sind einige Beispiele für solche Gegenstände:

  1. Möbel und Einrichtungsgegenstände: Dazu gehören beispielsweise Stühle, Tische, Regale, Betten, Sofas und Schränke, die in der vermieteten Immobilie verwendet werden.

  2. Elektrogeräte: Kleine Haushaltsgeräte wie Mikrowellen, Kaffeemaschinen, Toaster, Staubsauger oder Fernsehgeräte fallen ebenfalls in diese Kategorie.

  3. Küchenausstattung: Hierzu zählen Gegenstände wie Töpfe, Pfannen, Geschirr, Besteck und kleinere Küchengeräte.

  4. Gartengeräte und -möbel: Bei Immobilien mit Garten könnten dies Rasenmäher, Gartenschläuche, Gartentische und -stühle sein.

  5. Beleuchtung: Steh- und Tischlampen sowie kleinere Deckenleuchten können ebenfalls als GWG abgesetzt werden.

  6. Dekorationsartikel: Gegenstände zur Dekoration wie Bilder, Spiegel oder Vasen, sofern sie nicht zu teuer sind.

  7. Werkzeuge und Geräte für kleinere Reparaturen: Handwerkzeuge, Bohrmaschinen, Schraubenzieher-Sets usw., die für Instandhaltungsarbeiten verwendet werden.

  8. Kleinere Elektronikgeräte: Dazu könnten WLAN-Router, Rauchmelder oder Thermostate zählen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Gegenstände selbstständig nutzbar sein müssen, um als GWG abgeschrieben werden zu können. Zudem müssen sie dem Betrieb der Vermietung dienen und nicht dem privaten Gebrauch. Der exakte Abschreibungsmodus und die Eignung bestimmter Gegenstände als GWG sollten am besten mit einem Steuerberater besprochen werden, um sicherzustellen, dass alle steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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